Barrierefrei
Umzug für Menschen mit Handicap - ABC Umzüge Verkerk
gemeinsam schaffen wir das
Umzug ohne Hürden
Falls Sie wegen einer körperlichen oder psychischen Einschränkung oder auch durch einen Schicksalsschlag oder eine Erkrankung nicht in der Lage sein sollten, einen anstehenden Umzug selbst zu planen oder durchzuführen, stehen wir Ihnen mit unserem kompetenten Umzugsteam zur Seite.
ABC Umzüge Verkerk bietet Ihnen mit einem Full-Service-Umzug die passende Lösung an – unsere Leistungen für einen Umzug mit Handicap oder einen Pflegeumzug reichen dabei weit über die eines regulären Umzugs hinaus. Eine Liste unserer Leistungen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Sprechen Sie uns gerne an – wir sind freundlich und hilfsbereit und nehmen uns die Zeit, die nötig ist, um Ihre Fragen zu beantworten. Eine erste Anfrage ist selbstverständlich völlig unverbindlich und kostenlos. Dafür müssen Sie lediglich das Formular ausfüllen und absenden. Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.
Unser Tür zu Tür-Service umfasst
- Ermittlung des Kostenträgers & Beantragung Kostenübernahme
- Komplette Umzugsplanung
- Liefern und packen von Umzugskartons
- Möbel abbauen und in der neuen Wohnung aufbauen
- Küchenmontage oder Anschluss von Haushaltsgeräten
- Entrümpelung, Haushaltsauflösung und Entsorgung
- Renovierungsarbeiten
- Wohnungsübergabe an den Vermieter
Unser Tür zu Tür-Service umfasst
- Ermittlung des Kostenträgers & Beantragung Kostenübernahme
- Komplette Umzugsplanung
- Liefern und packen von Umzugskartons
- Möbel abbauen und in der neuen Wohnung aufbauen
- Küchenmontage oder Anschluss von Haushaltsgeräten
- Entrümpelung, Haushaltsauflösung und Entsorgung
- Renovierungsarbeiten
- Wohnungsübergabe an den Vermieter
Voraussetzungen
Zuschuss Pflegekasse
Wer aus gesundheitlichen Gründen in eine barrierefreie Wohnung umziehen muss, kann bei der gesetzlichen Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für einen Umzug mit Handicap oder Pflegeumzug beantragen. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass
- ein Pflegegrad 1 – 5 vorliegt,
- die neue Wohnung barrierefrei ist,
- die selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wieder gesichert ist und der Pflegeaufwand verringert wird,
- die Pflege zu Hause wesentlich erleichtert wird.
Auch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes fallen unter den § 40 Abs. 4 SGB XI – hierzu gehören übrigens auch Seniorenumzüge
- in ein Pflegeheim,
- in eine behindertengerechte Wohnung,
- von einer Etage in die andere (z.B. Umzug von einer Obergeschosswohnung in eine Erdgeschosswohnung).
- Unter Umständen wird auch die behindertengerechte Möbelumstellung bezuschusst.
Schritt für Schritt - unser Rund-um-sorglos-Paket für Ihren Umzug
01
nach Ihrer Anfrage
besuchen wir Sie, um mit Ihnen über Ihre Wünsche und die Anforderungen zu sprechen, zum Beispiel ob Sie einen Außenaufzug benötigen u. V. m.
Wir erstellen einen Zeitplan und identifizieren alle Artikel, die während des Transports besonderer Sorgfalt bedürfen. Dann senden wir Ihnen innerhalb von 24 Stunden ein Angebot per E-Mail.
02
beim Auszug
Unser Profiteam kommt pünktlich bei Ihnen an und verpackt und verlädt gewissenhaft alle Ihre Besitztümer. Wir sind es gewohnt, mit besonderen und persönlichen Gegenständen sorgfältig umzugehen und verfügen über das Know how + Werkzeuge, um sicherzustellen, dass sich alles sicher und reibungslos bewegt.
03
beim Einzug
Angekommen – jetzt packen wir jeden Artikel wieder aus und stellen sicher, dass sich jedes Möbelstück im richtigen Raum befindet. Bevor wir gehen, überprüfen Sie, ob Sie mit allem zufrieden sind, während wir unsere Verpackungsmaterialien entfernen und diese entweder wiederverwenden oder nachhaltig entsorgen.
04
was auf's Lager?
Sie wissen nicht, wo Sie sofort alles unterbringen sollen? Keine Sorge! Nutzen Sie unsere Kombiangebote – wir können für Sie Gegenstände in unserem hauseigenen, gesicherten Lager in Köln aufbewahren, bis Sie ein Zuhause für sie finden.
Finanzen
Wer zahlt für den Umzug von Menschen mit einer Behinderung?
Eine finanzielle Unterstützung bei einem Umzug von Menschen mit einer Behinderung basiert in erster Linie auf dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Allerdings können im individuellen Fall verschiedene Leistungsträger zuständig sein und möglicherweise finanzielle Unterstützungsleistungen (zusammengefasst unter dem Begriff Wohnungshilfe) gewähren. Dazu zählen:
Die Krankenversicherung bzw. Pflegekasse gewähren auf Basis von (§ 40 Abs. 4 SGB XI) finanzielle Zuschüsse zur „Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ in Höhe von bis zu 4.000 Euro leisten. Dazu muss der Betroffene jedoch in einen Pflegegrad (Pflegestufe) eingestuft sein.
Das Sozialamt ist der richtige Ansprechpartner, wenn es sich um einen Menschen mit Behinderung handelt, der Eingliederungshilfe bezieht.
Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter ist dann zuständig, wenn die Wohnungshilfe im Zusammenhang mit einer Leistung der Behörde steht. Das können zum Beispiel Rehabilitationsmaßnahmen oder Umschulungen sein.
Der Unfallversicherungsträger ist zuständig, wenn die Behinderung bei, auf dem Weg zu oder als Folge einer Berufstätigkeit entstanden ist. Außerdem muss der Betroffene nicht nur vorübergehend auf eine barrierefreie bzw. behindertengerechte Wohnung angewiesen sein. Alternativ muss die Wohnung für die berufliche Wiedereingliederung erforderlich sein. Die Richtlinien der Unfallversicherungsträger stellen Einzelheiten dar.
Der Rentenversicherungsträger ist dann zuständig, wenn es sich bei dem Umzug um einen Schritt im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme handelt, die das Ziel der beruflichen Eingliederung hat.
Hauptfürsorgestellen sind dann zuständig, wenn es sich um einen Betroffenen gemäß Bundesversorgungsgesetz handelt und ein anerkannter Gesundheitsschaden vorliegt.
Das Integrationsamt leistet begleitende Hilfe im Arbeitsleben für Selbstständige und Beamte, für die kein anderer Leistungsträger zuständig ist.
Welche Leistungen und finanzielle Unterstützung die zuständige Stelle für einen Umzug bereitstellt, ist im Einzelfall zu klären. In den meisten Fällen greift jedoch die Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes oder eine einkommensabhängige Umzugsbeihilfe zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Letztere gilt auch für Berufstätige.
Wichtig: Ein Antrag auf Kostenerstattung muss – gleichgültig bei welchem Leistungsträger und auf welcher Grundlage – jeweils vor dem Umzug gestellt werden. Die betroffenen Menschen mit Behinderung sollten sich frühzeitig schon vor Abschluss eines neuen Mietvertrages bei ihrem zuständigen Leistungsträger oder einem Sozialberater erkundigen, welche Details zu beachten sind und welche Kosten erstattet werden.
Steuern
Umzugskosten steuerlich absetzen
Grundsätzlich können Menschen mit Behinderung wie alle anderen Steuerzahler auch die Kosten für einen Umzug zumindest teilweise steuerlich geltend machen. Neben möglichen Pauschalen können Steuerzahler auch konkrete Ausgaben absetzen, die im Zusammenhang mit einem Umzug stehen. Dazu zählen Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Maklergebühren, Transportkosten, doppelte (sich überlappende) Mietzahlungen und Renovierungskosten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Umzug aus beruflichen Gründen oder aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen einer Behinderung erforderlich war.
Anderenfalls sind lediglich rund 20 Prozent der Ausgaben als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar. Das gilt für alle Steuerzahler, die aus „privaten Gründen“ umziehen, nicht nur für Menschen mit einer Behinderung. Dieser Weg ist für Berufstätige eine Möglichkeit, bei fehlender finanzieller Unterstützung zumindest einen Teil der Kosten für einen Umzug wegen einer Behinderung auszugleichen.
Der Umzug in eine barrierefreie Wohnung gilt als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes und kann nach §40 Abs. 4 SGB XI von der Pflegekasse bezuschusst werden. Ein Umzug ist dann oft unvermeidbar, wenn die bisherige Wohnung nicht den körperlichen Anforderungen einer pflegebedürftigen Person entspricht und entsprechende Umbaumaßnahmen nicht möglich sind. Nach §40 Abs.4 Sozialgesetzbuch XI kann die Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss für einen Umzug gewähren. Gilt der Umzug als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, kann die Förderung bis zu 4.000 EUR ausmachen. Diese Regelung gilt für Personen mit mindestens Pflegegrad 1. Eine „Maßnahme“ liegt unter Umständen auch dann vor, wenn nur innerhalb eines Hauses umgezogen wird. Selbst die behindertengerechte Möbelumstellung innerhalb einer Wohnung gilt in diesem Fall als eine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes.
Von den Pflegekassen wird ein Umzug als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mit einem Kostenzuschuss von bis zu 4.000 EUR je pflegebedürftige Person finanziert.
Für die Kostenübernahme sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Pflegebedürftigkeit einer Person wurde anerkannt und ihr mindetens Pflegegrad 1 zugesprochen.
- Durch den Umzug wird die häusliche Pflege und selbstständige Lebensführung wiederhergestellt oder erleichtert.
Die Pflegekasse hat die neue Wohnung geprüft und als geeignet für den Pflegebedürftigen befunden.